Kategorie: JuZ-Felde

Allgemein

Das Kinder- und Jugendzentrum Felde ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Gemeinde Felde und wird von einer hauptamtlichen Fachkraft in voller Stelle geleitet und betreut. Die Angebote des Kinder- und Jugendzentrums Felde richten sich an alle Kinder und Jugendlichen (Jungen und Mädchen) aus Felde und den umliegenden Gemeinden. Generell steht das JuZ auch allen Kindern und Jugendlichen offen.

Pädagogik

Ziel des Kinder. und Jugendzentrums Felde ist es, Kindern und Jugendlichen einen Raum zu bieten, in dem sie sich ausprobieren und austauschen können. Die pädagogische Arbeit ist gekennzeichnet durch "Offenheit", Lebenswelt- und Bedürfnisorientierung" sowie Bildung und Prävention.

Pädagogische Eckpunkte der offenen Jugendarbeit sind die Vermittlung und Förderung von sozialen Kompetenzen wie:

Das Kinder- und Jugendzentrum Felde will:

Das JuZ ist Treffpunkt für Kinder und Jugendliche, in dem sich die Besucher frei entfalten können. Sie können an Angeboten teilnehmen, selbst welche entwickeln und anbieten, die bereitgestellten Materialien und Geräte nutzen oder einfach nur "chillen", Musikhören oder was auch immer sie mögen. Alles kann, nichts muss!

Zusätzlich gibt es feste Aktionstage und Zeiten.

Weitere Aufgaben

neben den pädagogischen Angeboten in der Einrichtung gehört zu den weiteren Aufgaben:

wichtige Prinzipien:

Wichtige Prinzipien der Offenen Kinder. und Jugendarbeit sind die Freiwilligkeit und die Offenheit. Dies bedeutet, dass Kinder und Jugendliche Angebote aus eigenem Interesse nutzen. Hier unterscheidet sich die Offene Arbeit von Betreuungseinrichtungen.

"Offen" bedeutet, dass möglichst für jede Altersgruppe Angebote vorhanden sind, die ohne Vorbedingung (wie Vereinszugehörigkeit, Religion oder Bezahlung) genutzt werden können. Als Einrichtung der Jugendhilfe hat man jedoch eine besondere Verpflichtung gegenüber denjenigen, die besonders auf Unterstützung angewiesen sind.

Gesetzliche Grundlagen

Jeder junge Mensch hat das Recht, Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen (§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) I). Dies sind u.a. Angebote der Jugendarbeit (§ 27 SGB I und § 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)). Die Gemeinde als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, Jugendarbeit zu fördern oder anzubieten (§ 11 und § 3 (2) KJHG). Dazu gehört auch die Offene Jugendarbeit (§ 11 (2) KJHG).

Ziel ist es dabei, eine positive Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen auszugleichen (§ 1 KJHG und § 9 LKJHG).

Gestaltungsmerkmale sind: Anknüpfung am Interesse (Bedürfnisorientierung), Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenslagen von Jungen und Mädchen, Ermöglichung von Mitbestimmung und -gestaltung, Hinführung zu Selbstbestimmung und gesellschaftlicher mitverantwortung. (§§ 8,9,11 KJHG und § 9c LKJHG).

Schwerpunkte sind unter anderem Bildung, Sport, Spiel, Geselligkeit (§ 11 (3) KJHG).